SCHWEIZERISCHE GESELLSCHAFT FÜR GARTENKULTUR SGGK
STATUTEN
I NAME UND SITZ DER GESELLSCHAFT
Unter dem Namen «Schweizerische Gesellschaft für Gartenkultur» (SGGK) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Gesellschaft ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Die Gesellschaft hat ihren Sitz am Domizil des Präsidenten.
II ZWECK
Die Gesellschaft tritt für die Erhaltung und Vermehrung privater und öffentlicher Gärten, Parkanlagen und anderer gestalteter Freiräume ein.
Die Gesellschaft sucht durch Aufklärung, Beratung und öffentliche Vorstösse die Erhaltung, Pflege und allenfalls Rekonstruktion kulturhistorisch wertvoller Anlagen zu erreichen.
Die Gesellschaft will die breitere Erforschung der Geschichte der Gartenkunst und Gartenkultur anregen. Sie fördert alle Massnahmen, die geeignet sind, das hierzu notwendige Material an Schrift– und Bildquellen zu sichten und zu sichern. Einzelne Persönlichkeiten, öffentliche und private Institute (Archive, Bibliotheken) sollen bei entsprechender Tätigkeit unterstützt werden. Die Gesellschaft nimmt sich dem Problem der Rettung von aussterbenden Gartenpflanzen an.
Auf dem Gebiet heutiger Gartengestaltung unterstützt die Gesellschaft durch Zusammenarbeit mit Organisationen und Persönlichkeiten alle Bestrebungen zur Hebung der Gartenkultur.
III TÄTIGKEIT
– Herausgabe von Informationen
– Veranstaltung von Vorträgen und Exkursionen
– Werbung für die Ziele der Gesellschaft über Presse und andere Medien
– Beratung von Behörden und Privaten.
IV MITGLIEDSCHAFT
Jedermann, der die Zielsetzung der Gesellschaft anerkennt, kann Mitglied werden. Der Vorstand entscheidet über die Annahme von Beitrittserklärungen. Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes können als Kollektivmitglieder angenommen werden. Jedes Kollektivmitglied hat das Recht, sich an den Generalversammlungen durch einen Delegierten mit Stimmrecht vertreten zu lassen. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand auf Ende des Kalenderjahres oder durch Ausschluss.
Den Mitgliedern einer Region steht es frei, sich mit dem Einverständnis des Vorstandes zu einer Regionalgruppe zusammenzuschliessen. Die Regionalgruppen konstituieren und organisieren sich selbst. Für jede Regionalgruppe bezahlt die SGGK einen jährlich vom Vorstand fixierten Pauschalbetrag. Die SGGK haftet nicht für die Schulden der Regionalgruppen oder deren Mitglieder.
V Die Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
– die Generalversammlung der Mitglieder
– der Vorstand
– die Rechnungsrevisoren.
1. Die Generalversammlung
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens drei Wochen im voraus mit schriftlicher Anzeige und unter Angabe der Traktanden einberufen. Die Generalversammlung soll wenigstens einmal jährlich stattfinden. Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn sie von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt oder vom Vorstand angeordnet werden. Anträge, die auf die Traktandenliste gesetzt werden sollen, müssen mindestens einen Monat vor der Generalversammlung eingeschrieben beim Vorstand eingehen. Über die Verhandlungsgegenstände und Anträge können Beschlüsse nur gefasst werden, sofern sie auf der Traktandenliste stehen.
Massgebend für die Beschlüsse der Generalversammlung ist das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten bei Stimmengleichheit. Über die Verhandlungen der Generalversammlung wird Protokoll geführt. Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a.... Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
b.... Abnahme der Jahresrechnung und Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe
c.... Festsetzung der Jahresbeiträge
d.... Abänderung oder Ergänzung der Statuten
c.... Beschlussfassung über alle anderen vom Vorstand an sie überwiesenen Anträge.
2. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Der Präsident wird durch die Generalversammlung namentlich bezeichnet. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Vorstandsmitglieder können wieder gewählt werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder, mindestens jedoch von vier Mitgliedern beschlussfähig. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten oder von drei seiner Mitglieder unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit, so oft als es die Geschäfte erfordern. Über die Vorstandsverhandlungen wird ein Beschlussprotokoll geführt. Dem Vorstand stehen sämtliche Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
a.... Vertretung der Gesellschaft nach aussen
b.... Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
c.... Ausschluss von Mitgliedern, die in schwerwiegender Weise denn Vereinszielen zuwiderhandeln oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Generalversammlung.
d.... Rechtsmittel ergreifen.
Für die Gesellschaft zeichnet rechtsverbindlich entweder der Präsident oder der Vizepräsident je zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.
3. Die Rechnungsrevisoren
Zwei Rechnungsrevisoren werden von der Generalversammlung auf vier Jahre gewählt. Sie müssen nicht Mitglieder der Gesellschaft sein und gehören dem Vorstand nicht an. Sie überprüfen alljährlich die Jahresrechnung sowie die Buch– und Kassaführung der Gesellschaft und erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.
VI FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Das Rechnungsjahr schliesst auf Ende des Kalenderjahres. Die finanziellen Mittel der „Gesellschaft bestehen vor allem aus den ordentlichen Jahresbeiträgen der Mitglieder von maximal CHF 25 für Studierende, CHF 50 für Einzelpersonen, CHF 70 für Ehepaare und CHF 125 für Kollektivmitglieder, ferner aus Beiträgen von Gönnern, Unterstützungen seitens der Behörden, Schenkungen, eigenen Aktivitäten u.a.m. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen; für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden vorausbezahlt. Mitglieder, die den Jahresbeitrag nicht entrichten, werden ausgeschlossen.
VII AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT
Die Auflösung der Gesellschaft kann durch eine Generalversammlung beschlossen werden, an welcher mindestens die Hälfte sämtlicher Mitglieder teilnimmt. Das verbleibende Vermögen darf nur zugunsten öffentlicher Zwecke im Sinne der Zielsetzung der Gesellschaft verwendet werden. Der Auflösungsbeschluss hat entsprechende konkrete Bestimmungen zu enthalten.
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung der Schweizerischen Gesellschaft für Gartenkultur vom 31. Januar 1983 in Zürich angenommen und auf Beschluss der Generalversammlungen vom 2. Mai
1993, vom 24. April 1994, vom 13. Mai 1995, vom
7. April 2001 und vom 27. März 2004 mit ergänzenden Bestimmungen versehen worden.
Eeva Ruoff, Präsidentin
Niklaus von Fischer, Vizepräsident
Schweizerische Gesellschaft für Gartenkultur
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